CO2-Rechner

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Bei den Herausforderungen des Klimaschutzes stehen wir Ihnen als regionales Energieunternehmen in Oberschwaben zur Seite. Aus diesem Grund freuen wir uns, Ihnen mit unserem neuen CO2-Kostenaufteilungsrechner eine praktische Hilfestellung anbieten zu können.

Mit dem Inkrafttreten des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) zum 1. Januar 2023 gelten für Mieter und Vermieter nun klare Regeln, wie die CO2-Abgabe zu verteilen ist. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Kohlendioxid-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.

Mit unserem Umlage-Rechner können sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter ganz einfach die zu erwartenden CO2-Kosten berechnen. Geben Sie einfach die relevanten Daten ein und Sie erhalten sowohl ein beispielhaftes Ergebnis als auch eine Orientierungshilfe für Ihre individuelle Kostenkalkulation.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den berechneten Ergebnissen des Umlagenrechners lediglich um Beispielrechnungen handelt, die Ihnen einen groben Eindruck vermitteln sollen. Für die Richtigkeit der Angaben im Umlagenrechner übernehmen wir keine Haftung.

Gerne geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Eckpunkten aus dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) 


Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter*innen und Vermieter*innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Betroffen sind Kund*innen, welche Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von der TWS beziehen.
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (also April 2024) vor.