Das steckt im Strompreis

Wussten Sie schon...

Über die Hälfte des Strompreises sind heute Steuern sowie gesetzliche Abgaben und Umlagen. Diese Bestandteile ändern sich jährlich und sind für alle Stromlieferanten gleich. Die Energieversorger ziehen die Steuern sowie gesetzliche Abgaben und Umlagen beim Verbraucher ein und leiten sie anschließend an die zuständigen staatlichen Stellen weiter. Auf sie hat der Energieversorger keinerlei Einfluss.

Strompreiszusammensetzung

Für das Jahr 2024 beträgt die Summe der staatlichen Abgaben und Umlagen 3,624 Cent pro Kilowattstunde netto. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer.

Ebenfalls ins Gewicht fallen die Netzentgelte. Damit finanzieren die Betreiber der Stromnetze den Betrieb und den Ausbau ihrer Netze. Hinzu kommt die Konzessionsabgabe, die Netzbetreiber an Kommunen zahlen, um für die Verlegung ihrer Leitungen öffentliche Wege zu benutzen.

Der restliche Anteil am Strompreis entfällt auf Stromerzeugung/-beschaffung, Vertrieb, Service und Abrechnung.

Das steckt hinter Steuern, Abgaben und Umlagen beim Strompreis

KWK-G-Umlage:

Die nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) erhobenen Umlage gleicht die Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-KoppIungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen.

§ 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage:
Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV haben bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber individuelle, niedrigere Netzentgelte zu erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den örtlichen Netzbetreibern die durch diese niedrigeren Entgelte entgangenen Erlöse erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen die Zahlungen für diese entgangenen Erlöse untereinander aus und errechnen einen Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.

Offshore-Netzumlage:
Die nach § 12 Abs. 1 EnFG vom zuständigen Netzbetreiber gegenüber dem Lieferanten erhobene Offshore-Netzumlage gleicht die Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen im Falle von Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen entstehen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen.

Stromsteuer:

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom.

Konzessionsabgabe:
Der Lieferant hat an den örtlich zuständigen Netzbetreiber Ausgleichszahlungen für die vom Netzbetreiber an die jeweilige Gemeinde für die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieversorgungsleitungen abzuführende Konzessionsabgabe zu tätigen.

 

Die EEG-Umlage wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft.
§ 18 AbLaV ist am 31.12.2023 außer Kraft getreten.